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Anne Riethmüller

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Irene Voerste

Pflegschaften und Beistandschaften

Wann immer Menschen nicht dazu in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, z.B. weil sie noch zu klein oder zu krank dafür sind, oder weil sie unbekannt und nicht zu finden sind, hat das Amtsgericht die Möglichkeit, ihnen einen rechtlichen Beistand zur Seite zu stellen. Rechtsanwältin Anne Riethmüller übernimmt solche Pflegschaften und Beistandschaften auf den Gebieten des Familienrechts, des Betreuungsrechts und des Erbrechts:  

In familienrechtlichen Verfahren, vor allem bei Streitigkeiten zwischen Eltern um das Sorgerecht für ihre Kinder oder bei Streit über die Regelung des Umgangs zwischen Eltern und Kind wird Rechtsanwältin Anne Riethmüller im Auftrag des Familiengerichts als Anwältin des betroffenen Kindes tätig. Sie sorgt dafür, dass die Interessen des Kindes angemessen berücksichtigt werden und gibt dem Kind eine eigene Stimme im Verfahren.

Wenn Eltern aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht dazu in der Lage sind, die elterliche Sorge für ihr Kind zu dessen Wohl auszuüben, übernimmt Rechtsanwältin Riethmüller auf Wunsch auch die Vormundschaft oder übt als Ergänzungspflegerin Teile der elterlichen Sorge an der Stelle der leiblichen Eltern aus.

Als Verfahrenspflegerin im Betreuungsverfahren vertritt Rechtsanwältin Riethmüller die Interessen der Betroffenen gegenüber dem Betreuungsgericht, sei es im Zusammenhang mit der Anordnung einer rechtlichen Betreuung oder in Unterbringungsverfahren, wenn es darum geht, ob der oder die Betroffene geschlossen untergebracht oder zum eigenen Schutz fixiert werden muss. In erbrechtlichen Verfahren wird Rechtsanwältin Anne Riethmüller schließlich als gesetzliche Vertreterin der Erben tätig, wenn und solange diese unbekannt sind und erst noch ermittelt werden müssen. Als Nachlasspflegerin kümmert sie sich um die Auflösung des Haushalts des Verstorbenen, um die Verwaltung des im Nachlass vorhandenen Vermögens sowie um die Ermittlung der Erben. Bis dahin vertritt sie die Interessen der noch unbekannten Erben z.B. gegenüber Nachlassgläubigern oder denjenigen, die sich fälschlich für die Erben halten.